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Urteil Regierungsrat (LU - RRE Nr. 2916)

Zusammenfassung des Urteils RRE Nr. 2916: Regierungsrat

Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes haben unterhaltsberechtigte Kinder Anspruch auf Bevorschussung von der Bürgergemeinde, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Die Beschwerdeführer argumentieren, dass die Einkommensgrenze für Bevorschussung auch die unterhaltsberechtigten Kinder des Stiefelternteils umfassen sollte, selbst wenn sie nicht im selben Haushalt leben. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass bisherige Praxis dies nicht berücksichtigt. Die Einkommensgrenze erhöht sich um Fr. 2800.- pro unterhaltsberechtigtem Kind des Stiefelternteils. Dies wird als gerechte Lösung angesehen, um die Unterstützungspflicht angemessen zu berücksichtigen. Der Richter entscheidet, dass die Einkommensgrenze entsprechend anzupassen ist, sodass X für die Unterstützung seiner leiblichen Kinder und Stiefkinder aufkommen muss.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2916

Kanton:LU
Fallnummer:RRE Nr. 2916
Instanz:Regierungsrat
Abteilung:-
Regierungsrat Entscheid RRE Nr. 2916 vom 31.10.1994 (LU)
Datum:31.10.1994
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Bevorschussung. §§ 45 Absatz 1, 46 Unterabsatz d SHG; § 25 Absatz 1a und 2 SHV. Die ordentliche Grenze des Einkommens eines Stiefelternteiles (§ 25 Absatz 1b SHV), deren Überschreitung zum Verlust des Anspruchs eines im gleichen Haushalt lebenden Kindes auf Bevorschussung führt, erhöht sich um den Zuschlag gemäss § 25 Absatz 2 SHV für jedes vom Stiefelternteil unterhaltene Kind. Dabei spielt keine Rolle, ob das Kind im gleichen Haushalt lebt oder nicht.

Schlagwörter: Einkommen; Einkommensgrenze; Absatz; Eltern; Haushalt; Kinder; Unterhalt; Stiefelternteil; Anspruch; Bevorschussung; Unterhaltspflicht; Unterabsatz; Sozialhilfeverordnung; Vaters; Elternteil; Stiefkinder; Gemäss; Sozialhilfegesetzes; Bürgergemeinde; Wohnsitzes; Regierungsrat; Stiefkindern; Rechtsgrundlage; Praxis; Festsetzung; Wortlaut
Rechtsnorm: Art. 278 ZGB ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts RRE Nr. 2916

Gemäss § 45 Absatz 1 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat ein unterhaltsberechtigtes Kind gegenüber der Bürgergemeinde des zivilrechtlichen Wohnsitzes Anspruch auf Bevorschussung, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht, nur teilweise nicht rechtzeitig nachkommen. Kein Anspruch auf Bevorschussung besteht unter anderem, wenn der Stiefelternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt, die vom Regierungsrat festzusetzende Einkommensgrenze überschreitet (§ 46 Unterabsatz d SHG). Die Einkommensgrenze bestimmt sich nach § 25 der Sozialhilfeverordnung (SHV).

Die Beschwerdeführer machen geltend, dass X neben ihnen als Stiefkindern zwei eigene Kinder aus erster Ehe unterhalte. Sie würden zwar nicht im gleichen Haushalt leben. Dies hindere jedoch nicht, zu den Fr. 50000.- gemäss § 25 Absatz 1b SHV noch viermal Fr. 2800.- zuzuschlagen. Rechtsgrundlage dazu sei § 25 Absatz 2 SHV. Die Beschwerdegegnerin entgegnete, dass es nicht der bisherigen Praxis entspreche, auch unterhaltsberechtigte Kinder, die nicht im gleichen Haushalt ihres Vaters lebten, bei der Festsetzung der Einkommensgrenze zu berücksichtigen.

Wie bereits erwähnt, erhöht sich die Einkommensgrenze von Fr. 50000.- nach § 25 Absatz 2 SHV um Fr. 2800.- pro Kind, das vom Stiefelternteil unterhalten wird. Dabei wird - im Gegensatz zu § 46 Unterabsatz d SHG - nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung nicht verlangt, dass das unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt seines Vaters lebt. Dies ist auch eine sachgerechte Lösung. Gemäss Artikel 276 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) sind die Eltern verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen. Dabei wird der Unterhalt primär durch Pflege und Erziehung geleistet. Steht das Kind nicht mehr unter der Obhut beider Eltern, hat der eine Elternteil die Unterhaltspflicht durch Geldzahlungen an den andern Elternteil, der Inhaber der elterlichen Gewalt ist, zu erfüllen (Art. 276 Abs. 2 und 289 Abs. 1 ZGB). Dadurch steht dem Stiefelternteil aber nicht mehr gleichviel Einkommen zur Verfügung, um seiner Unterstützungspflicht gegenüber dem Ehegatten für dessen voreheliche Kinder nachzukommen (Art. 278 Abs. 2 ZGB). Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, bestimmt die Sozialhilfeverordnung, dass die Einkommensgrenze des Stiefelternteils entsprechend zu erhöhen ist.

X muss für zwei leibliche Kinder Unterhaltsbeiträge bezahlen. Und die Stiefkinder A und B wohnen in seinem Haushalt. Bei dieser Sachlage beträgt die Einkommensgrenze Fr. 61200.- (Fr. 50000.- + 4 x Fr. 2800.-).

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
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Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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